Sind die Aufnahmen verwendbar?
Ja, das sind sie. Nach wie vor gilt zu Dashcam-Aufnahmen das Urteil des BGH aus 2018 mit dem Grundsatz der Güterabwägung zwischen Durchsetzung eigener Ansprüche und dem Persönlichkeitsrecht der Gegenseite. Ob die Dashcam während der Fahrt im fließenden Verkehr aufgezeichnet oder aber während das Auto geparkt war, spielt hier keine Rolle.
Nein. Sinn einer Dashcam als Beweismittel ist die die Dokumentation von Verhalten bztw. Fehlverhalten beim Unfallgeschehen im Verkehr. Klassiker sind Auffahrunfälle bzw. Kollisionen bei Überholvorgängen oder abrupten Spurwechseln. Ein geparktes Fahrzeug nimmt nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teil.
Die Dashcam-Aufnahme war in diesem Fall zulässig und auch verwertbar. Die Persönlichkeitsrechte der gegnerischen Partei (D.) waren auch nicht verletzt, da diese hinter der Frontscheibe nicht zu erkennen und nur mittels Kfz-Kennzeichen ermittelbar war. Der B. nahm auch am Straßenverkehr teil, auch wenn sein Fahrzeug geparkt war. Verwertbare Dashcam-Aufzeichnungen sind nicht daran geknüpft, dass das Fahrzeug mitten im Verkehr unterwegs ist. Mit der Aufzeichnung konnte z.B. festgestellt werden, ob der D. den Sicherheitsabstand beim Vorbeifahren an dem Wagen mit der geöffneten Tür eingehalten hatte.