Hat Anwalt B. damit Recht?
An mündlichen Einzelanweisungen ist zwar nicht auszusetzen und sie können auch ausreichend sein. Wenn ein Anwalt allerdings durch ein nachfolgendes Handeln einer solchen Anweisung die Eindeutigkeit nimmt, muss er noch einmal alles richtig klarstellen. Er hätte seiner Kanzleikraft mitteilen müssen, dass sich die Eintragung der (möglicherweise noch nicht notierten Fristen) eben nicht erledigt hat. So hat es auch der BGH jüngst gesehen (Beschl. v. 04.03.2026, Az. XII ZB 244/24).
B. hatte also eine vermeidbare "zusätzliche Fehlerquelle" geschaffen. Außerdem gilt: Bei bloß mündlichen Anweisungen bezüglich Fristen sind weitere anwaltliche Checks nötig, z.B. eine nachträgliche Kontrolle, ob alles korrekt erledigt wurde. Ausnahme: Der Anwalt hat unmissverständlich angewiesen, die Anweisung sofort auszuführen.