Kann S. das Arbeitszeugnis für seinen Mandanten nun vollstrecken?
Nein. Schon aus dem Vollstreckungstitel selbst muss exakt hervorgehen, wie das Arbeitszeugnis vollständig lautet. Gewünschte Texte lassen sich nicht "nachreichen", da das Verfahren abgeschlossen ist. Vollstreckungstitel sind keine Ratespiele, sondern müssen aus sich heraus schlüssig den geschuldeten Inhalt erkennen lassen.
Ja, auch auf einen erst nachträglich, also nach Abschluss des Rechtsstreits, übersandten Entwurf eines Zeugnisses an den beklagten Arbeitgeber darf sich der Gläubiger beziehen. Der Titel ist trotzdem vollstreckbar.
Tatsächlich sind Arbeitszeugnisse der Klassiker unter den Zankäpfeln in der Zwangsvollstreckung. Wer Wort für Wort den Zeugnistext in der Gerichtsentscheidung protokollieren lässt, geht zwar den sichersten Weg. Pflicht ist das allerdings nicht. Ein Vollstreckungstitel ist auch gültig, wenn ein Textentwurf nachgereicht wird. Der Entwurf kann später im Vollstreckungsverfahren vorgelegt werden, so dass klar ist, wie der Arbeitgeber das Zeugnis formulieren soll (BAG, Beschl. v. 07.05.2026, Az. 8 AZB 25/25). Voraussetzung ist nur, dass im Titel auch genau steht, dass sich die Parteien auf dieses Vorgehen geeinigt haben. Das war hier auch der Fall.