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Welche Vergütung steht dem Terminsvertreter zu, wenn der Termin nach Anerkenntnis aufgehoben wird?
Die dem Terminsvertreter an sich zustehende 0,65-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3401, 3100 VV hat sich hier nach Nr. 3405 Nr. 2 VV auf den Satz von 0,5 ermäßigt. Der Auftrag des Terminsvertreters war nämlich beendet, bevor dieser einen Termin wahrgenommen hat (s. OLG Brandenburg AGS 2022, 507 [Hansens]).
Quelle: Hansens, AGS 2022, 488, 489
0,5-Verfahrensgebühr
0,65-Verfahrensgebühr
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