Welcher Reim steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 923?
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 923 Grenzbaum
(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
§ 923 Grenzbaum
(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, muss darauf achten, dass der Baum nicht krankt.
Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
Fällt das Obst vom Grenzbaum, so gebühren dem Nachbarn der Fruchttraum.
Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat Alkohol genossen.
Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last, auch wenn der eine den anderen hasst.
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