Hat B. recht?
{number correct}/{number of questions} korrekte Antworten
B. liegt leider falsch. Auch nach dem eigentlichen PKH-Antrag erlangtes Vermögen, das dem PKH-Bezieher durch einen erfolgreichen Rechtsstreit zufließt, ist einzusetzen. Es spielt also keine Rolle, ob dem Mandanten zum Zeitpunkt des Antrags PKH zustand, aber wenige Monate danach nicht mehr, weil er nun deutlich mehr Geld auf dem Konto hat. Allerdings darf das Gericht nicht mit vollen Händen zugreifen, sondern muss zum einen die Netto-Abfindung zugrunde legen und auch das sogenannte Schonvermögen beachten und abziehen (§ 115 ZPO, § 90 ff. SGB XII, § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
Seit dem 01.01.2023 gilt als Schonvermögen ein Betrag in Höhe von 10.000 EUR, zusätzlich gibt es einen Betrag von 500 EUR pro Person, die überwiegend unterhalten wird (z.B. minderjähriges Kind). B. wird von der Abfindung also einen erheblichen Betrag behalten können.