Welches Gebührenrecht ist dabei anzuwenden?
Das KostBRÄG 2025 ist ab 1.6.2025 in Kraft getreten. Die Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnen sich noch nach dem RVG i.d.F. des KostRÄG 2021.
Die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG stellt nämlich darauf ab, ob dem Rechtsanwalt der unbedingte Prozessauftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung – hier vor dem Inkrafttreten des KostBRÄG 2025 am 1.6.2025 – erteilt worden ist oder nicht.
Der Kläger hat seinem Rechtsanwalt den unbedingten Auftrag zur Führung des Rechtsstreits im Jahre 2023 erteilt. Folglich berechnen sich die Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dem RVG i.d.F. des KostRÄG 2021, auch wenn der Anwalt einen – geringeren – Teil seiner Tätigkeit nach dem Inkrafttreten des KostBRÄG 2025 entfaltet hat.
Quelle: Hansens, AGS 2025, 301