Ist das rechtens?
Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht abgelehnt, wie es in einem Fall auch das AG Bremen-Blumenthal einmal bestätigt hat (Beschl. v. 03.04.2025, 22 M 2963/24). Gewerbliche Mieträume liegen oft in einem größeren Gebäudekomplex, was die Vollstreckung schwieriger gestalten kann als die Räumung einer Mietwohnung in einem Haus mit wenigen Mietparteien. Ein Titel muss aber so tenoriert sein, dass die Räume mühelos identifiziert werden können. Natürlich könnte ein Gerichtsvollzieher im Zweifel weitere Recherchen durchführen oder Register abfragen, was jedoch nicht seine Aufgabe ist. Ist ein Vollstreckungstitel auszulegen, sind ausschließlich die Entscheidungsgründe im Titel selbst sowie offenkundige Quellen zu verwenden. Es würde also auch nichts nützen, nachträglich im Räumungsauftrag genauere Angaben zum Gebäude und den betroffenen Räumen zu machen, wenn sie im Titel selbst fehlen.