Wird G. damit Erfolg haben?
Tatsächlich gilt in Fällen wie diesen eine "abgestufte Erfüllungslast", wie es das LAG Hessen betont hat (Urt. v. 10.06.2021, Az. 9 Sa 861/20): Je umfangreicher die Datenmengen und je ungenauer der Arbeitnehmer seinen Auskunftswunsch darstellt, desto weniger ist eine allumfassende Auskunft zuzumuten und der Arbeitgeber kann auch allgemeine Angaben machen bzw. Zusammenfassungen vorlegen.
Wenn ein Arbeitnehmer fehlende Informationen verlangt, muss er erläutern, dass er nur mit diesen Informationen seine DSGVO-Rechte durchsetzen kann. Oder anders: Pauschal kritisieren, dass ein Anteil von E-Mails oder Dokumenten fehle, genügt nicht. In einem Fall vor dem ArbG Heilbronn sah es das Gericht ähnlich: Hat ein Arbeitgeber ausreichend verlangte Auskünfte erteilt und den Arbeitnehmer gebeten, präziser zu sagen, was er noch brauche, ist grundsätzlich die Auskunftspflicht erfüllt (Urt. v. 27.03.2025, Az. 8 Ca 123/24).