Kann Rechtsanwalt E. verlangen, dass die Bewertung gelöscht wird?
Insgesamt ginge so eine Bewertung als zulässige Meinungsäußerung durch. In einem Fall mit einem ähnlichen Text hat das OLG Bamberg entschieden, dass „wertende Elemente“ überwiegen, so dass insgesamt eine Meinungsäußerung vorliegt (Beschl. v. 14.06.2024, Az. 6 U 17/24 e). Von einer Schmähkritik, bei der kein Sachbezug vorhanden ist, ist so ein Kommentar weit entfernt. Schon kommt das Aber: B. war kein Mandant, und als solcher hat er eine Informationspflicht, wenn er bewertet. Er muss dann offenlegen, dass er als Nicht-Mandant bewertet, der keine Erfahrungen aus einer konkret bestandenen Geschäftsbeziehung (z.B. Prozessvertretung) beschreibt. So hat es kürzlich das OLG Oldenburg bekräftigt (Urt. v. 04.06.2024, Az. 13 U 110/23).
Sowohl Mandanten als auch Nicht-Mandanten können eine Kanzlei bewerten, aber Bewertungen sind in erster Linie für interessierte/künftige Mandanten interessant. Daher muss jeder Leser einer Bewertung auch klar erkennen können, ob sie von einem Mandanten oder Nicht-Mandanten stammt. Der B. hätte also seinen Text ergänzen müssen, etwa wie „Ich war kein Mandant des E./meine Bewertung basiert auf dem Kontakt zur Kanzlei / Gespräch mit Anwalt ..“).