Welche Aussage ist korrekt?
Tatsache: Eine Pflicht zur elektronischen Weiterleitung gibt es nicht, und zwar auch dann nicht, wenn dem Gericht dies technisch möglich ist.
In Einzelfällen haben Gerichte schon elektronisch weitergeleitet, aber hierüber entscheidet das jeweilige Gericht dann im Einzelfall selbst. Zusätzlich kommt es dann auch auf eine qualifizierte elektronische Signatur des Anwalts an. Ein unzuständiges Gericht darf den Schriftsatz auch ausdrucken und dann weiterleiten. Dieser wird dadurch nämlich nicht formunwirksam. Der Schriftsatz muss lediglich trotz seines Umwegs noch fristgerecht beim zuständigen Gericht eingehen und das Gericht für die Weiterleitung genug Zeit haben (zeitlicher Puffer im ordentlichen Geschäftsgang bei Gericht; zuletzt BGH, Beschl. v. 09.04.2025, Az. XII ZB 163/24). Kurz gesagt: Die Möglichkeit weiterzuleiten hat ein Gericht also grundsätzlich immer. Dies entweder elektronisch, wenn die Voraussetzungen vorhanden sind und es zum Geschäftsgang dort gehört, oder eben postalisch.