Was ist günstiger: Beauftragung des Terminsvertreters im Namen des Mandanten oder in eigenem Namen des Anwalts?
Wäre der Anwalt selbst zum Termin gefahren, dann wären bei Nutzung des eigenen Pkw folgende Fahrtkosten angefallen:
- Reisekosten Pkw, Köln-München und zurück (2 x 624 km x 0,42 EUR/ km)
= 524,16 EUR
- Abwesenheitspauschale, Nr. 7005 Nr. 3VV
= 80,00 EUR
Gesamt: 604,16
Wäre ein Terminsvertreter im Namen der Partei beauftragt worden, wären folgende Mehrkosten angefallen:
- 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV (Wert: 50.000,00 EUR)
= 831,35 EUR
- Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV
= 20,00 EUR
Gesamt 851,35 EUR
Die Beauftragung des Terminsvertreters durch den Anwalt mit 500,00 EUR ist also die deutlich günstigste Variante.
Es liegt letztlich im Interesse aller Beteiligten, wenn die günstigere Variante gewählt wird, indem der Anwalt in eigenem Namen einen Terminsvertreter beauftragt.
Quelle: N. Schneider, AGS 10/2022, II
In eigenem Namen des Anwalts
Im Namen des Mandanten
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