Wer eine Stunde vor Fristablauf mit dem elektronischen Versand beginnt, handelt rechtzeitig. Wann ein Anwalt die Eingangsbestätigung prüft, bleibt grundsätzlich seine Sache, sofern er sich - wie hier - in einem sicheren Zeitrahmen bewegt. So sieht es auch der BGH (Beschl. v. 24.04.2025, Az. III ZB 12/24). In der Rechtsprechung wird neben der Übermittlungsdauer eine zusätzliche "Sicherheitsreserve“ von ca. 20 Minuten veranschlagt. Als der S. die Eingangsbestätigung prüfen wollte (was ihm wegen des Internetausfalls nicht gelang), blieben noch 45 Minuten bis Fristablauf. Also Zeit genug, um zu erkennen, dass der Schriftsatz ans falsche Gericht gegangen war und neu versendet werden musste. Insgesamt liegt kein Anwaltsverschulden vor. Dies gilt trotz der Spekulation, dass der Anwalt bei sofortiger Prüfung der Eingangsbestätigung den Schriftsatz noch vor dem Internetausfall rechtzeitig an das richtige Gericht hätte schicken können.
Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung aber wie immer: Der Anwalt schildert präzise den Hergang rund um den Ausfall / die technischen Probleme und macht deutlich, dass er alles Mögliche versucht hat, die Internetverbindung wiederherzustellen bzw. auf alternative Internetverbindungen auszuweichen.