Hat Anwältin D. recht?
Zwar haben sich Richter zu Befangenheitsvorwürfen zu äußern (§ 44 Abs. 3 ZPO). Richter dürfen aber an Rechtsansichten festhalten, die das zuständige Rechtsmittelgericht - in einem anderen Verfahren - als falsch bezeichnet hat, solange dabei keine willkürliche und sachfremde Einstellung erkennbar ist. Die Richterablehnung gem. § 44 ZPO ist eben kein Instrument dafür, Richter aus Prozessen zu drängen, die Rechtsauffassungen vertreten, die einer Partei nicht gefallen.
Auch der Richtersatz, sich „rechtskonform“ verhalten zu haben, ist zulässig. Eine dienstliche Äußerung gem. § 44 Abs. 3 ZPO dient allein der Tatsachenfeststellung. Ihr Ton muss sachlich sein, aber wie umfassend sie ausfällt, steht jeweils im Ermessen des Richters. Darin müssen nicht die Angaben des Anwalts „gewürdigt“ bzw. die vom Richter getroffenen Entscheidungen oder seine Rechtsauffassung genauer verteidigt werden (KG Berlin, Beschl. v. 11.09.2025, Az. 2 W 26/25). Das Ablehnungsrecht gemäß § 42 ff. ZPO steckt den Rahmen klar ab: Es geht um Gründe für eine Unparteilichkeit eines Richters - aber nicht darum zu prüfen, ob eine richterliche Handlung oder Rechtsauffassung inhaltlich korrekt war.