Sind die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig?
Rechtsanwalt R hat sich in dem vorangegangenen Honorarprozess selbst vertreten, sodass ihm an sich mangels eines Mandatsverhältnisses anwaltliche Gebühren und Auslagen nicht angefallen sind. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO bestimmt jedoch, dass der in eigener Sache tätig gewordene Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen erstattet verlangen kann, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Damit sind die von Rechtsanwalt R geltend gemachten Gebühren und Auslagen dem Grunde nach erstattungsfähig.
Quelle: Hansens, AGS 2025, 394, 395
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