In diesem Fall hat schließlich das OLG München entschieden, dass das Testament formunwirksam ist. Die bei privaten Testamenten zwingende eigenhändige Unterschrift hat grundsätzlich am Schluss des Urkundstextes zu stehen (Abschlussfunktion). Der Erblasser bekennt sich schließlich zu allem, was im Text steht. Der Schriftzug schließt den Text räumlich ab, damit keine Ergänzungen oder Nachträge folgen. Daher haben auch die Namen von Erben oberhalb der Unterschrift zu stehen. Die Bedeutung des Textes unter der Unterschrift sei eine originär eigenständige letztwillige Verfügung, so das OLG. Und die braucht eben bezüglich Rechtssicherheit dann eine besondere Unterschrift.
Allerdings zeigt die Rechtsprechung immer wieder Ausnahmen: Nämlich wenn Nachträge einen derart engen Bezug zu dem Text über der Unterschrift haben, dass sie erst mit dem Zusatztext Sinn ergeben (z.B. wenn ein Testament ohne den Zusatz lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre; oder der wirkliche Wille des Erblassers wird nur aus beiden niedergeschriebenen Erklärungen zusammen ersichtlich, OLG München, Beschl. v. 07.10.2010, Az. 31 Wx 161/10).
OLG München, Beschl. v. 25.08.2023, Az. 33 Wx 119/23 e