Zu welchem Rechtszug gehört die Entgegennahme der Berufungsschrift?
Die Entgegennahme der Berufungsschrift gehört gem. § 19 Abs. 1 S.2 Nr. 9 RVG zum (ersten) Rechtszug und wird durch die in der ersten Instanz verdiente Verfahrensgebühr abgegolten.
Quelle: Hansens, AGS 2024, 58
Zum 2. Rechtszug
Zum 1. Rechtszug
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