Dem Rechtsanwalt A ist für die telefonische Besprechung mit dem Gegenanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 3 S.1 und S. 3 Nr. 2 VV eine 1,2-Terminsgebühr entstanden, weil er die Besprechung im Rahmen des ihm erteilten Prozessauftrags (s. Vorbem.
3 Abs. 1 VV) geführt hat. Rechtsanwalt A hat mit Rechtsanwalt C eine Besprechung zur Vermeidung des Rechtsstreits geführt, in der Rechtsanwalt C eine außergerichtliche Einigung vorgeschlagen hat. Da der Gebührentatbestand einen Erfolg der Besprechung, nämlich die Vermeidung des Rechtsstreits, nicht erfordert, kommt es auch nicht darauf an, ob B diesem Vorschlag nähergetreten ist. Es genügt, dass Rechtsanwalt A erklärt hat, er werde den Vorschlag prüfen und an seinen Mandanten weiterleiten und mit diesem besprechen (BGH AGS 2024, 465 [Hansens]; BGH AGS 2007, 129).
Quelle: Hansens, AGS 2024, 445, 446