Mithilfe von Dritten kann den Anwaltsjob vereinfachen und weniger Geld bedeuten. Tatsächlich hat kürzlich das Landessozialgericht (LSG) Bayern über die Vergütung in einer sozialrechtlichen Sache entschieden (Urt. v. 13.06.2024, Az. L 18 SB 35/23). Die Besprechungen mit dem Anwalt waren aufgrund einer eingeschränkten kognitiven Auffassungsgabe des Mandanten deutlich schwieriger. Allerdings nahm dessen Ehefrau an den Gesprächen teil und unterstützte ihren Ehepartner bei seinen Schilderungen. Der Anwalt verlangte später eine erhöhte Geschäftsgebühr in Höhe von 750 EUR (Nr. 2302 VV RVG), erhielt aber lediglich die Schwellengebühr (359,00 EUR) zugesprochen.
Zwar können schwierige Kommunikationen wie hier grundsätzlich ein Grund für eine höhere Gebühr sein. Der Aufwand war aber kompensiert worden, da die Ehefrau unterstützend dabei war war. Eine Ausnahme wäre gewesen, wenn auch die Gespräche mit ihr (oder einer anderen Hilfsperson) in irgendeiner Form zeitintensiver gewesen wären. Hierzu hatte der Anwalt allerdings keine Angaben gemacht. Da die Sache selbst einen Routinefall darstellte (Schwerbehindertensache, Antrag für ein Merkzeichen) und auch die Mandatsdauer nicht übermäßig lang war, gab es auch keine weiteren Gründe für mehr Geld.