Ja
Die Rspr. sieht die Aufwendungen des PKH-Anwalts für ein Privatgutachten als Auslagen des Rechtsanwalts gem. § 46 Abs. 1 RVG an (s. OLG Celle AGS 2023, 19 [Hansens]). Für Auslagen in der Form von Privatgutachtenkosten kann der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt einen Antrag auf Gewährung eines Vorschusses aus der Landeskasse gem. § 47 Abs. 1 S. 1 RVG stellen. Die Festsetzung eines entsprechenden Auslagenvorschusses setzt voraus, dass die Aufwendungen des Rechtsanwalts, hier also die Einholung eines Privatgutachtens, erforderlich i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 RVG sind (s. OLG Celle, a.a.O.). Wird dies bejaht, setzt auf Antrag des PKH-Anwalts der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG den erforderlichen Vorschussbetrag fest. Der Rechtsanwalt kann dann den Privatgutachter beauftragen, ohne die Vergütung des Privatgutachters aus eigenen Mitteln vorschießen zu müssen.
Quelle: Hansens, AGS 2023, 13, 14