Zur Frage Stempel oder Briefkopf entschied das LAG Berlin-Brandenburg kürzlich: Es kommt darauf an, welche Blätter oder Bögen der Arbeitgeber „üblicherweise“ in der geschäftlichen Korrespondenz verwendet (z.B. für Rechnungen, Kostenvoranschläge usw.). Existiert ein regelmäßig eingesetzter Firmenbriefbogen mit typischem Briefkopf, ggf. mit einem Unternehmenslogo oder grafischen Merkmalen, dann hat der Arbeitgeber genau diese Bögen auch für Arbeitszeugnisse zu verwenden. Ein Firmenstempel allein genügt dann nicht, auch wenn der vielleicht dasselbe Logo zeigt bzw. dem Briefkopf ähnelt.
Aber: Darüber hinaus muss der Arbeitgeber nicht auf Sonderwünsche des Arbeitnehmers eingehen.
Womit wir bei den Zeugnisblättern wären: Abgesehen davon, dass ein Großteil der Zeugnisse nicht zahlreiche Seiten lang ist, gilt auch hier: Die übliche Geschäftspraxis des Arbeitgebers zählt. Haben seine mehrseitigen Schreiben nur auf der ersten Seite einen Briefkopf und ab der zweiten Seite normale weiße Blätter, darf auch das Arbeitszeugnis so aussehen. Der Arbeitnehmer hat dann sozusagen keinen Anspruch auf einen „Dauerbriefkopf“. So hatte es zuletzt das LAG Köln gesehen.
LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2023, Az. 26 Ta 1198/23 (Anspruch auf Briefkopf)
LAG Köln, Urt. v. 12.09.2023, Az. 4 Sa 12/23 (Briefkopf, wie er üblich verwendet wird)