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Muss der Schuldner seine Auszüge aufgrund des Titels dem Gläubiger ausgedruckt oder als Dateien elektronisch per E-Mail zur Verfügung stellen?
Der Fall der F. ist nicht selten, denn Banken forcieren aus Kostengründen (Papier, Bereitstellung und Wartung von Druckern), dass Kunden möglichst viele Unterlagen nur digital bekommen. In der Vollstreckung ist das ein Problem, denn gem. § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO muss der Schuldner lediglich vorhandene Urkunden über die Forderung herausgeben. Diese müssen also für einen Zugriff bereitstehen. Der Gläubiger kann aus dem Gesetz nicht weitere Schritte ableiten, damit eine Herausgabe erst möglich und der Schuldner dazu aktiv wird (z. B. Ausdruck oder Übermittlung elektronisch vorgehaltener Unterlagen). Anwältin F. kann daher nicht verlangen, dass die digitalen Auszüge berücksichtigt werden, sofern der Schuldner dies nicht freiwillig tut.
Nein
Ja
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