Der Klägervertreter hat keinen Termin wahrgenommen. Er ist zwar nach Aufruf der Sache in den Gerichtssaal eingetreten und war bereit, dort seinen Mandanten zu vertreten (s. OVG Münster AGS 2023, 555 [Hansens]). Der Rechtsanwalt ist jedoch zu diesem Termin erst erschienen, als die mündliche Verhandlung bereits geschlossen war, was den Anfall der Terminsgebühr ausschließt (s. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., 2023, Vorbem. 3 VV Rn 98). Selbst wenn das Gericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine Entscheidung verkündet hätte und der Rechtsanwalt dabei anwesend gewesen wäre, wäre ihm keine Terminsgebühr angefallen (s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 VV).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Klägervertreter zu dem Verhandlungstermin zu einer falschen Terminsstunde geladen wurde. Zwar gewährt Vorbem. 4 Abs. 3 S.2 VV dem Verteidiger in Strafsachen für eine vergleichbare Fallgestaltung die Terminsgebühr, auch wenn er den Termin nicht wahrgenommen hat (s. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn 40). Eine entsprechende Regelung für den Prozessbevollmächtigten in einem Zivilprozess hat der Gesetzgeber jedoch in Vorbem. 3 VV nicht aufgenommen.
Quelle: Hansens, AGS 2023, 541, 543