Muss das Vollstreckungsgericht ein Zwangsgeld verhängen?
Warum muss im Titel, aus dem vollstreckt wird, genau stehen, wie der Arbeitnehmer zu beschäftigen ist? Schließlich ist doch klar, welchen Job er bislang hatte. Das Bundesarbeitsgericht sagt aber klipp und klar: Im Antrag muss das Berufsbild bezeichnet sein, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll. Oder es muss sich in vergleichbarer Weise ergeben, worin die Tätigkeit bestehen soll.
In der Zwangsvollstreckung kommt es grundsätzlich allein auf den formellen Titel an, der für das Vollstreckungsorgan entsprechend zugänglich zu sein hat. Es muss klar erkennbar sein, was vom Schuldner (hier: Arbeitgeber) gefordert wird. Arbeitsrechtler sind auf der sicheren Seite, wenn sie präzise Aufgaben und das Tätigkeitsfeld formulieren, und diese dann auch so in die arbeitsgerichtliche Entscheidung fließen - also im Titel stehen. So wie jüngst vor dem LAG Köln: Dort war der Mandant des Anwalts als Produktionsleiter beschäftigt. In fünf Punkten wurden das genaue Aufgabenprofil und die notwendige Arbeitsplatzgestaltung formuliert. Das Gericht übernahm die Angaben, so dass bei der späteren Vollstreckung auch keine Fragen offenblieben, wie genau die Weiterbeschäftigung auszusehen hatte.
ArbG Köln, Beschl. v. 05.03.2024, Az. 10 Ca 1441/20 (kein ausreichend bestimmter Titel)
LAG Köln, Beschl. v. 11.03.2024, Az. 4 Ta 21/24 (genaue Beschreibung Berufsbild/Arbeitsplatz)