Muss F. das hinnehmen, da das Gericht großzügig über 15 Minuten hinaus gewartet hat?
Stimmt, grundsätzlich haben Gerichte eine prozessuale Fürsorgepflicht, sodass zumindest ein Zeitraum von 15 Minuten gewartet werden muss, bevor die Hauptverhandlung beginnen darf. Allerdings sind unvorhersehbare Ereignisse zu berücksichtigen, so wie im Fall von F. Solch ein Ereignis kann auch ein Stau sein. Der BFH wertet einen außergewöhnlich ausgedehnten Stau als eine unverschuldete Verzögerung (Beschl. v. 17.04.2024, Az. X B 68, 69/23).
Kann ein Anwalt beweisen, dass er rechtzeitig losgefahren ist und ohne die Störung rechtzeitig eingetroffen wäre, muss das Gericht dies berücksichtigen. Daran ändert sich auch nichts, wenn es die Gründe der Verzögerung nicht kennt. Die nachgewiesenen Anrufversuche des Anwalts scheiterten. Das OLG Braunschweig sieht darin dann einen Justizfehler (Beschl. v. 20.12.2024, Az. 1 ORbs 62/24) und hob ein ergangenes Urteil in einem ähnlichen Fall auf. Trotzdem sprechen Gerichte aber von einer "vernünftigerweise zu beachtenden Sorgfalt". Das heißt, die Sache kann anders liegen, wenn beispielsweise eine Autobahn-Baustelle bereits seit Wochen bekannt ist und damit eine Verspätung zumutbar einzuplanen ist.