Das Amtsgericht Schwedt/Oder entschied in erster Instanz zunächst, das Fahrverbot aufgrund der Ausnahmesituation aufzuheben und dem Autofahrer lediglich das Bußgeld aufzuerlegen. Hiergegen richtete sich dann jedoch die Staatsanwaltschaft Neuruppin, weshalb in zweiter Instanz das OLG Brandenburg entschied, dass die erste Instanz nicht ausreichend geprüft habe, ob tatsächlich eine Ausnahmesituation vorlag. Laut des OLG habe eine solche vermutlich nicht vorgelegen, da der Mann zum Zeitpunkt der Vorkommnisse in der Innenstadt des direkten Umfeldes gesichtet wurde, die zahlreiche Möglichkeiten zur Verrichtung der Notdurft wie beispielsweise Restaurants aufgewiesen hätte. Auch mehrere Tankstellen habe er auf seiner rasanten Fahrt passiert und nicht genutzt.