Hat B. recht?
B. liegt richtig mit seiner Ansicht. Aus einer gerichtlichen Protokollschrift wie dieser hier kann kein „Fertigstellungswille“ abgeleitet werden – und auf den kommt es an. Zwar darf ein Protokoll tatsächlich Mängel aufweisen. Die Unterschrift des Richters bleibt aber ein zentrales Merkmal und darf nicht auf einer ungekennzeichneten Anlage stehen. Auch in OWi-Verfahren gilt die Vorschrift des § 273 Abs. 1 S. 1 StPO, wonach das Protokoll die für den gesamten Protokollinhalt notwendige Unterschrift enthalten muss, die nicht einfach irgendwo stehen darf. Zumal hier ein Vordruck verwendet wurde, der die Gestaltung ohnehin ein wenig vorgibt. Fehlt die Unterschrift also oder steht an falscher Stelle, ist die Sitzungsniederschrift als noch nicht fertiggestellt anzusehen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.01.2025, Az. 3 ORbs 330 SsBs 645/24). Somit durfte das Urteil nicht zugestellt werden und es begann auch keine Rechtsmittelfrist zu laufen.