Kann Rechtsanwalt B eine Terminsgebühr geltend machen?
Rechtsanwalt B – dasselbe gilt übrigens auch für Rechtsanwalt K – kann eine Terminsgebühr nur für die Mitwirkung an Besprechungen i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV angefallen sein. Die Voraussetzungen der Terminsgebühr für Besprechungen sind hier erfüllt. Rechtsanwalt B hat in seinem Telefonat einen Vorschlag zur Beendigung des Berufungsverfahrens und des gesamten Streits der Parteien über die Klageforderung gemacht. Rechtsanwalt K hat auf den Vorschlag des Beklagtenvertreters mitgeteilt, er werde diesen Vorschlag prüfen und mit seinem Mandanten erörtern. Dies genügt bereits für den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen (s. OLG Brandenburg AGS 2026, 27 [Hansens]; BGH AGS 2017, 267 = zfs 2017, 405 m. Anm. Hansens = RVGreport 2017, 292 [Hansens]). In gebührenrechtlicher Hinsicht ist es also nicht erforderlich, dass diese Besprechung mit dem Ziel der einvernehmlichen Erledigung des Verfahrens erfolgreich war.
Quelle: Hansens, AGS 2026, 14, 15