Hat sein Kollege K. Recht?
Zwar mag ein Gericht betonen, dass chronisch bzw. häufig erkrankte Anwälte eine noch einmal strengere Pflicht trifft, für eine Vertretung im Krankheitsfall zu sorgen, als es für Anwälte grundsätzlich schon gilt. Vor allem, wenn sie allein im Büro arbeiten. Das heißt aber nicht, dass sich Anwälte mindestens mit zwei, drei oder mehr vertretungsbereiten Kollegen absichern müssen, die bei Bedarf unterstützen. Was aber stimmt: Der bei Bedarf vertretende Kollege muss grundsätzlich die Kapazitäten haben, einzuspringen zu können. Und er sollte den erwartbaren Umfang kennen, indem er sich mit dem Kollegen hierzu bespricht. Ist der vertretende Kollege z.B. seinerseits stark terminlich eingebunden oder häufig ortsabwesend, könnte das Gericht einwenden, dass sich ein Anwalt eine ungeeignete Vertretung gewählt hat. Anwälte müssen ihr Büro so organisieren, dass Fristen trotz Krankheitsfällen ordnungsgemäß gewahrt werden können (BFH, Beschl. v. 25.07.2025, Az. XI S 12/25; BGH, Beschl. v. 23.04.2024, Az. VIa ZB 16/23) - und das kann auch mit nur einem Kollegen gehen.