Durfte Anwalt S. die rasche Weiterleitung verlangen?
Nur weil ein Gericht in der Vergangenheit einen falsch adressierten elektronischen Posteingang sofort am gleichen Tag weitergeleitet hat, darf sich der Anwalt nicht auch künftig hierauf verlassen. Dies schon gar nicht bei einer am Tag des Fristablaufs versendeten Rechtsmittelschrift. Ein Schweigen der Geschäftsstelle bedeutet dann auch keinen Vertrauensschutz. Das Gericht war nicht verpflichtet, den S. über den fehlerhaften Versand zu informieren oder ihm die korrekte EGVP-Adresse des Empfängergerichts mitzuteilen. Eine beschleunigte Bearbeitung (z.B. sofortige Weiterleitung per EGVP) muss nicht geschehen, zumal diese bei wie hier fristgebundenen Schriftsätzen eine vorherige Fristprüfung bzw. das Wissen um den unmittelbar bevorstehenden Fristablauf voraussetzen würde.
In einem jüngeren Fall sah es der VGH Bayern ebenso (Beschl. v. 20.08.2025, Az. 20 B 25.477). Die Kanzlei hatte eine Rechtsmittelschrift an das VGH Bayern an die elektronische Adresse des VG Ansbach verschickt, da man davon ausging, so auch die Außenstelle des BayVGH in Ansbach zu erreichen.
Der BGH sagt im übrigen: Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Richter eine Weiterleitung anordnet, ist mit einem Werktag Arbeitszeit (ordentlicher Geschäftsgang) zu rechnen, bis dies tatsächlich erledigt wurde (Beschl. v. 24.09.2025, Az. VIII ZB 34/24).