K hat Rechtsanwalt A mit der Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates beauftragt, sodass sich dessen Vergütung gem. § 34 RVG bestimmt.
Rechtsanwalt A hat nicht – wie in § 34 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt – auf eine Gebührenvereinbarung mit K hingewirkt. Deshalb erhält er nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG die übliche Vergütung, die hier mehr als 190,00 EUR betragen soll. Da K jedoch Verbraucher ist und die Beratung im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs erfolgt ist, beträgt die übliche Vergütung gem. § 34 Abs. 1 S. 3 RVG höchstens 190,00 EUR.
Eine Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV ist mangels Anfalls auch nur eines Postentgelts Rechtsanwalt A bei der nur mündlich erteilten Beratung nicht angefallen. Er hat auch kein Telefonat geführt. Für die Übersendung seiner Vergütungsberechnung an den Mandanten K steht dem Rechtsanwalt nach der Anm. zu Nr. 7001 VV ebenfalls kein Postentgelt zu.
Quelle: Hansens, AGS 2023, 241, 251