Der Wortlaut der BRAO-Vorschrift ist nicht so zu verstehen, dass die erste Beratung oder Vertretung bereits abgeschlossen sein muss. So sah es auch der Anwaltsgerichtshof Brandenburg im vergangenen Jahr (Urt. v. 20.08.2024, Az. 1 AGH 2/24). In dem Fall dort spielte es keine Rolle, dass die Tätigkeit für eine Mandantin zum Zeitpunkt des später empfohlenen Darlehensvertrags noch nicht abgeschlossen war.
Es wäre auch widersinnig, wenn zwar zwei zeitlich hintereinander liegende Tätigkeiten in der derselben Rechtssache und im widerstreitenden Interesse unzulässig wären, zwei gleichzeitige Tätigkeiten in der derselben Rechtssache aber nicht. Zwei Mandate decken sich grundsätzlich sachlich, wenn es ein verklammerndes Element gibt. Hier lag der Fall so, dass widerstreitende Interessen vorlagen, da der Anwalt zum einen für die Mandantin günstige Anlageformen recherchieren sollte, zum anderen aber auch daran interessiert war, gute Konditionen für die Gesellschaft herauszuholen, mit der die Mandantin den Vertrag schloss. Eine „Verklammerung“ des Sachverhalts lag auch darin, dass der Anwalt im Rahmen der erbrechtlichen Beratung Informationen bekommen hatte, die er dann nutzte und einfließen ließ, als er den Darlehensvertrag vorbereitete. Der Anwalt erhielt eine Geldbuße wegen des Verstoßes gegen seine Berufspflichten.