Welche Aussage stimmt?
Ein Smartphone genügt nicht: Um Aussagen, Gestik und die Beteiligten vernünftig zu erkennen, sind Handys einfach zu klein, meint z.B. auch das OLG Celle (Beschl. v. 15.09.2022, Az. 24 W 3/22). Zwar müssen Gutachter im Einzelfall persönlich vor Gericht vortragen - aber nicht wenn es um Schuldfähigkeit allgemein geht. Vielmehr zählen Fortdauerentscheidungen bei lebenslänglich Verurteilten oder Entscheidungen über Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern/Sicherungsverwahrung zu den Fällen, in denen die Kamera ausbleibt (§ 463e Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 3 StPO).
Wer eine durchgeführte Videoverhandlung wegen technischer Mängel angreift, muss grundsätzlich auch die eigene technische Ausstattung beweisen. Schließlich können auch langsame Internetverbindungen oder Mikrofone aus dem „Technikmuseum“ schuld sein, warum es nicht klappt. Oder der Anwalt nutzt oder kennt wichtige Bedienflächen und Einstellungen nicht.
Mit einem korrekt eingestellten und auch leistungsfähigen Smartphone (störungsfreie Übertragung) darf an einer Videoverhandlung teilgenommen werden. Allerdings darf man sich nicht an kritischen Plätzen wie Cafés oder Schwimmbad zuschalten, die sich kaum mit Datenschutz und anwaltlicher Verschwiegenheit vertragen.
Prozessbeteiligte müssen im Videotermin alle Richter sehen und hören können: Person und Sprache, aber auch Gestik und Mimik und ob die Richter körperlich und geistig fit sind oder jemand vielleicht einnickt ... Kleine Einschränkungen sind aber zumutbar und eine Partei muss sich bei Bedarf im Gerichtssaal umschauen oder ihre Position ändern, um Richter oder Bildschirme zu sehen.
In Einzelfällen haben gutachterliche Aussagen so schweres Gewicht, dass eine Videoschalte nicht in Frage kommt. Hierzu zählt beispielsweise, wenn Sachverständige zur Schuldfähigkeit eines Angeklagten angehört werden.