Können Urlauber eine Kostenerstattung vom Reiseveranstalter verlangen, wenn im Urlaub das Wetter nicht mitspielt?
Das Landgericht Frankfurt entschied gegen die Urlauber. Es liege in deren Pflicht, sich vorab über das Klima im tropischen Urlaubsgebiet zu erkundigen. Der Reiseveranstalter habe weder Schuld an Regen und Nebel, noch habe er eine Hinweispflicht gegenüber den Reisenden. Anders sah es jedoch bei den übrigen Beeinträchtigungen aus: Für fehlendes warmes Wasser in einem Hotel, eine nächtliche Lärmbelästigung auf einer mehrtägigen Katamarantour, einen entfallenen Tagesausflug sowie für die Verlegung eines Zielflughafens erhielten die Kläger eine Erstattung von 800 €.
Landgericht Frankfurt, Az. 2-24 O 102/22
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Nein
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