Ja
Das Amtsgericht Sinzig entschied zu Gunsten des Vermieters; der Räumungsklage wurde stattgegeben. Der Eigenbedarfsgrund sei für das Gericht nachvollziehbar und vernünftig. Die Eigenbedarfskündigung sei auch nicht missbräuchlich gewesen, da die Voraussetzungen des Eigenbedarfs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestanden haben und nicht vorhersehbar waren.
Der Kläger ging zunächst davon aus, dass er das Schnarchen durch eine ärztliche Behandlung in den Griff bekommen könne. Der Kläger legte ein entsprechendes ärztliches Attest vor, aus dem sich ergab, dass er seinen behandelnden Arzt im Jahr des Vertragsschlusses erstmalig wegen des Schnarchens aufsuchte. Die Behandlung blieb jedoch erfolglos.
Amtsgericht Sinzig, Urteil vom 06.05.1998
- 4 C 1096/97 -