Der als Verfahrensbevollmächtigte im Erbscheins-Beschwerdeverfahren tätige Rechtsanwalt verdient grds. die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV (OLG Braunschweig AGS 2022, 260 [Hansens]). Hierfür muss der Rechtsanwalt jedoch über das Betreiben des Geschäfts hinaus noch weitere Tätigkeiten entfaltet haben, die in Abs. 1 und 2 der Anm. zu Nr. 3201 VV aufgeführt sind, bevor sein Auftrag endet. Anderenfalls kann der Rechtsanwalt lediglich die ermäßigte – hier 1,1 – Verfahrensgebühr abrechnen.
Rechtsanwalt A hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts eingelegt, sodass eine Ermäßigung nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3201 VV nicht in Betracht kommt. Da Rechtsanwalt A aber in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig gewesen ist, ist ferner zu prüfen, ob nur eine eingeschränkte Tätigkeit i.S.v. Abs. 2 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3201 VV vorliegt. Das war hier der Fall, weil die Tätigkeit des Rechtsanwalts A auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war (OLG Braunschweig, a.a.O.). Folglich ist Rechtsanwalt A nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV angefallen.
Quelle: Hansens, AGS 2022, 247