Bislang galten die Sonderrechte (wie z. B. Steuervergünstigungen) für Pferdekutschen nicht. Doch jetzt hat ein Pferdekutscher aus Juist dagegen geklagt und der Bundesfinanzhof gab ihm Recht: ein Taxi wird in Deutschland zwar als motorgetriebenes Fahrzeug definiert, aber das schließe „alternative motorlose Verkehrsformen“ nicht zwangsläufig aus. So darf also auch der Pferdekutschen-Betreiber auf Juist seine Kutschen „Taxi“ nennen – und die entsprechende Steuervergünstigung bekommen. Dies gelte allerdings nur dann, wenn zwei Bedingungen erfüllt seien: Zum einen darf in einem Ort PKW-Verkehr generell nicht erlaubt sein und zum anderen muss das alternative Transportmittel auch wie ein Taxi agieren. Pferdekutschen-Taxis, wie auf Juist, werden damit weiterhin die Ausnahme bleiben.