Gelten für Pferdekutschen, die Personen transportieren, die gleichen Sonderrechte wie für Taxis?
Bislang galten die Sonderrechte (wie z. B. Steuervergünstigungen) für Pferdekutschen nicht. Doch jetzt hat ein Pferdekutscher aus Juist dagegen geklagt und der Bundesfinanzhof gab ihm Recht: ein Taxi wird in Deutschland zwar als motorgetriebenes Fahrzeug definiert, aber das schließe „alternative motorlose Verkehrsformen“ nicht zwangsläufig aus. So darf also auch der Pferdekutschen-Betreiber auf Juist seine Kutschen „Taxi“ nennen – und die entsprechende Steuervergünstigung bekommen. Dies gelte allerdings nur dann, wenn zwei Bedingungen erfüllt seien: Zum einen darf in einem Ort PKW-Verkehr generell nicht erlaubt sein und zum anderen muss das alternative Transportmittel auch wie ein Taxi agieren. Pferdekutschen-Taxis, wie auf Juist, werden damit weiterhin die Ausnahme bleiben.