Ein Pauschalreise-Tourist will im Nahen Osten am Kamelritt teilnehmen, der inklusive war. Das Kamel stand allerdings schon während des Aufsteigens des Touristen auf. Der Urlauber stürzte und verletzte sich. Wer haftet?
§§651f BGB, 253 Abs.2 BGB, 287 ZPO.
1. Es stellt einen Reisemangel im Sinne von § 651 f BGB dar, wenn ein Reisender einer Pauschalreise sich bei einem angebotenen Kamelritt bei Beduinen so schwer verletzt, dass er die Reise abbrechen muss.
2. Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, den angebotenen Kamelritt in einer für den Reisenden geeigneten Art und Weise zur Verfügung zu stellen.
3. Ein Kameltreiber ist als der für den Reiseveranstalter vor Ort tätige Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB.
4. Indem der Kameltreiber einen Reisenden anweist, auf das Kamel aufzusteigen, sich dann jedoch von dem Kamel entfernt ohne zu gewährleisten, dass das Kamel während des Aufsteigevorgangs am Boden sitzen bleibt, um ein gefahrloses Aufsteigen zu ermöglichen, sodass sich der Reisende verletzt, macht sich der Reiseveranstalter schadensersatzpflichtig.
OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2013; Az.: 12 U 1296/12
1. Es stellt einen Reisemangel im Sinne von § 651 f BGB dar, wenn ein Reisender einer Pauschalreise sich bei einem angebotenen Kamelritt bei Beduinen so schwer verletzt, dass er die Reise abbrechen muss.
2. Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, den angebotenen Kamelritt in einer für den Reisenden geeigneten Art und Weise zur Verfügung zu stellen.
3. Ein Kameltreiber ist als der für den Reiseveranstalter vor Ort tätige Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB.
4. Indem der Kameltreiber einen Reisenden anweist, auf das Kamel aufzusteigen, sich dann jedoch von dem Kamel entfernt ohne zu gewährleisten, dass das Kamel während des Aufsteigevorgangs am Boden sitzen bleibt, um ein gefahrloses Aufsteigen zu ermöglichen, sodass sich der Reisende verletzt, macht sich der Reiseveranstalter schadensersatzpflichtig.
OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2013; Az.: 12 U 1296/12
Kamelführer
Kamel
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