Nach dem Urteil des Landgerichts Frankenthal hat die Frau künftig die Fütterung zu unterlassen, damit es nicht zu Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks kommt. Sollte sie sich nicht daranhalten, drohen ein erhebliches Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft.
Da die Tiere das Brot unter anderem auch auf die Nachbargrundstücke verschleppten, hat das klagende Ehepaar erfolgreich geltend gemacht, dass es dadurch zur Verschmutzung ihres Grundstücks komme. Vor allem aber seien ihre im Garten lebenden Schildkröten gefährdet, die krank werden würden, wenn sie das ausgelegte Brot fressen.
Das Landgericht hat damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigshafen abgeändert, das die Klage in erster Instanz noch abgewiesen hatte. (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24.04.2021 - 2 S 199/20)